Satzung

Obst und Gartenbauverein Affalterbach e.V

71563 Affalterbach

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der "Obst - und Gartenbauverein Affalterbach e.V." erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Obst- und Gartenbaus. Er hat seinen Sitz in Affalterbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaus, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert die Pflanzenzucht und die Kleingärtnerei.
  2. Der Verein fördert insbesondere die Ortverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat und somit der gesamten Landeskultur. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:

  1. Einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.
  2. Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. 

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch  bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.

Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern gemacht werden.

 

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Ableben.
  2. Durch Austritt.
    • Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter einer
      vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu
      entrichten. Der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein uns sein Vermögen.
  3. Durch Ausschluss.

 

§ 5 Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. Wegen unehrenhaften Handlungen.
  2. Wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen uns satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich per Einschreibebrief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein voll zu erfüllen.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

  1. Beim Verein Anträge zu stellen.
  2. Die Vertretung ihrer Obst- und gartenbaurechtlichen Interessen vom Verein zu fordern.
  3. Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  4. An den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung:

  1. Die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
  2. Die Satzung des Vereins zu befolgen.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.
  4. Die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
  5. Die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung der Einrichtung verursachten Schaden zu ersetzen.
  6. An den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

 

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Die Vereinsleitung
    3. Den Vorstand
  2. Der Verein ist Mitglied im Landesverband für Obstbau, Garten und Landesschaft Baden Württemberg e.V.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Einberufungsfrist hierfür beträgt eine Woche.

Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch schriftliche und öffentliche Einladung im Amtsblatt der Gemeinde Affalterbach zu erfolgen.

Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung ausgeführt werden. Über Themen welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

 

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einladungen hierzu ordnungsgemäß erfolgt sind.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Stimmengleichheit zählt als Ablehnung.

Abänderung der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.

 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende.

Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist dieser auch verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Die Entgegennahme des jährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes.
  2. Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers.
  3. Die Genehmigung des Haushaltvorschlages und des Terminplanes.
  4. Wahl des Vorstandes.
  5. Festsetzung des Vereinsbeitrages.
  6. Festsetzung und Abänderung der Satzung.
  7. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge.
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  9. Bestellung von zwei Rechnungsprüfern.
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
  11. Die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitgliedes durch den Vorstand.
  12. Die Entlastung kann per Akklamation durchgeführt werden.
  13. Die Entlastung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der Versammlung es wünscht.
    • Die Entlastung ist für jedes Mitglied des Vorstandes einzeln vorzunehmen.
    • Die Entlastung erfolgt durch einfache Mehrheit.

Anträge für die Hauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vor der HV bei dem 1. Vorsitzenden eingegangen sein.

Es ist darauf zu achten, dass der 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender nicht gleichzeitig zur Wahl stehen, um eine Kontinuität zu gewährleisten.

 

Der Verein hat eine Geschäftsordnung.

 

§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
  • dem Kassier
  • dem Schriftführer
  • und mindestens 2 weitere Vereinsmitglieder

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich in geheimer Wahl gewählt.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

Enthaltungen werden nicht gezählt.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und überwacht die Durchführung der Beschlüsse vom Mitgliederversammlung und Ausschuss.

Der Vorstand ist an Mitgliederversammlungsbeschlüsse bzw. Ausschussbeschlüsse im Innenverhältnis gebunden.

Der Vorstand kann Entscheidungen, die den Verein bis 500 DM / 250 EUR belasten, ohne Ausschussbeschluss treffen. Darüber hinaus nur mit Zustimmung des Vorstandes.

Ein Mitglied des Vorstandes führt den Vorsitz bei Ausschusssitzungen.

Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens 5 Teilnehmern zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 16 Satzungsänderung - Auflösung des Vereins

  1. Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit, bei Antrag auf Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die Gemeinde Affalterbach, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.

 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die bisherige Satzung wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 19. März 2002.

 

 

Download der Satzung

 

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